An einem Montagabend, mitten in Heilbronn: Ein 41-Jähriger liegt leblos im Bereich des Heilbronner Marktplatzes und befindet sich in einem medizinisch sehr kritischen Gesundheitszustand. Neben den wenigen Ersthelfern tummelt sich eine Vielzahl an Personen um die Rettungskräfte. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte kämpfen diese um das Leben des Mannes.
Anstatt die Einsatzkräfte in Ruhe ihre Arbeit machen zu lassen, die gerade den Mann reanimierten, versammelten sich immer mehr Schaulistige um die Einsatzstelle. Viele zückten ihre Smartphones und filmten die Szenerie. Die Polizeibeamten im Einsatz waren ebenfalls in die lebensrettenden Maßnahmen eingebunden, so dass sie die Gaffer nicht davon abhalten konnten. Das Filmen eines Menschen in einer hilflosen Lage ist eine Straftat. Neben der "Unterlassenen Hilfeleistung" nach § 323c StGB ist auch die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" nach § 201a StGB eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann. Hier heißt es im Absatz 1 Nr. 2:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...],
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, [...]
Zudem ist das eigene Smartphone nach Absatz 5 ebenfalls in Gefahr und kann den Filmenden und Fotografierenden abgenommen werden:
(5)Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.
Die Heilbronner Polizei: "VWir appellieren an die Vernunft der Bevölkerung. Wenn sich ein Mensch in einer hilflosen Lage befindet, dann helfen Sie dem- oder derjenigen. Letztendlich kann jeder einmal in eine solche Situation kommen und Hilfe oder Unterstützung benötigen. In einer solchen Lage gefilmt zu werden, möchte vermutlich niemand."